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FAQ
Frequently Asked Questions, kurz FAQ oder FAQs, englisch für häufig gestellte Fragen oder auch meistgestellte Fragen, sind eine Zusammenstellung von oft gestellten Fragen und den dazugehörigen Antworten zu einem Thema.
- Medienrecht
- Gegendarstellung
- Unterlassung
- Widerruf
- Schmerzensgeld, etc.
- Presseratsbeschwerde
- Strafanzeige
- Strategische Erwägungen
Ausführliche Erläuterungen
Ansprüche und Strategien im Medienrecht
Einstweilige Verfügungen, juristische Drohbriefe, Presserecht: Manche Pressesprecher und Kommunikationschefs halten das für „verbotenes Teufelszeug“. Unter gar keinen Umständen kommt so etwas in Betracht, weil es ihr nettes Verhältnis zu den Redakteuren und Journalisten stört. Vorstandsvorsitzende, die sich über Medienberichte ärgern, sehen das häufig anders. Sie wollen zeigen, dass sie sich auch wehren können. Beide Positionen haben etwas für sich.
Wer zu nett ist und sich rumschubsen lässt, kommt nicht weit. Wer aber Journalisten ständig mit einstweiligen Verfügungen oder Strafanzeigen drangsaliert, begibt sich in Gefahr. Er muss damit rechnen, dass sich die Medien eines Tages rächen. Richtigerweise muss man die rechtlichen Möglichkeiten als ein mögliches Werkzeug, eine denkbare Option im Rahmen der Kommunikation verstehen. Nur im Einzelfall kann man entscheiden, ob sich eine rechtliche Auseinandersetzung lohnt. Um die Erfolgsaussichten zutreffend einschätzen und die richtigen Entscheidungen treffen zu können, muss man die rechtlichen Möglichkeiten aber jedenfalls kennen.
Gegendarstellung
Der Gegendarstellungsanspruch gibt die Möglichkeit, einer Darstellung in den Medien zu widersprechen. Die Gegendarstellung ist die Erklärung des Betroffenen zu einer bereits veröffentlichten unwahren Tatsachenbehauptung.
Ein Beispiel:
„In der Zeitschrift A wurde am 01.07.2011 auf Seite 27 über uns behauptet, dass wir Schmiergelder von der AKG erhalten haben. Diese Behauptung ist unrichtig. Richtig ist, dass wir keinerlei Zahlungen von der AKG erhalten haben.“
Gegendarstellungen gibt es nur gegen Tatsachenbehauptungen, nicht aber gegen Meinungsäußerungen. Undenkbar ist daher folgende Gegendarstellung: „In BLICK wurde am 01.07.2011 auf Seite 27 behauptet, dass unsere Fussballmannschaft am Sonnabend schlecht gespielt habe. Dies ist unrichtig. Die Mannschaft hat gut gespielt.“ Ob eine Tatsache oder eine Meinungsäußerung vorliegt, kann im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein. Um eine Tatsachenbehauptung handelt es sich, wenn die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist; ist die Äußerung dagegen von Stellungnahme und Dafürhalten geprägt, handelt es sich um eine Meinungsäußerung.
Die Gegendarstellung formuliert der Betroffene bzw. sein Anwalt. Dann wird sie dem Gegner samt der Aufforderung geschickt, sie unverzüglich abzudrucken. Diese Zuleitung muss „unverzüglich“ erfolgen, d. h. regelmäßig innerhalb von ca. 10 Tagen nach Kenntnis von der Berichterstattung. Wird die geforderte Gegendarstellung nicht freiwillig abgedruckt, kann man sie bei korrekter Formulierung und Beachtung der Formalien per gerichtlicher Verfügung durchsetzen. Zuständig ist das Landgericht, bei dem das Medienunternehmen seinen Sitz hat. Die Unwahrheit muss nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Die Gegendarstellung darf aber auch nicht „offensichtlich unwahr“ sein. Wesentlicher Nachteil der Gegendarstellung ist, dass die Berichterstattung, gegen die man sich wendet, im Rahmen der Gegendarstellung wiederholt werden muss. Häufig erregt eine Gegendarstellung daher sogar mehr Aufmerksamkeit als die ursprüngliche Berichterstattung. Mitunter sind auch die Formulierungen so formalistisch, dass die Gegendarstellung den gewünschten Zweck verfehlt.
Unterlassung
Der Unterlassungsanspruch kann eine bereits erfolgte oder erstmalig drohende rechtswidrige Berichterstattung unterbinden. Er ist daher von besonderer praktischer Bedeutung.
Der einstweiligen Verfügung kann er schnellen und effektiven Schutz vor drohenden Beeinträchtigungen ermöglichen. Der Unterlassungsanspruch kann sich sowohl gegen rechtswidrige Texte als auch gegen unzulässige Fotos oder Filme richten. Dabei besteht ein Unterlassungsanspruch wegen Wortberichterstattung nicht nur gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, sondern – z.B. bei Verletzungen der Intimsphäre – auch gegenüber wahren Tatsachen und Meinungsäußerungen.
Mit einer Unterlassungsverfügung eines Gerichts kann man Medienunternehmen verbieten, rechtswidrige Inhalte zu verbreiten. Die einstweilige Verfügung wirkt zwar eigentlich nur als Verbot gegenüber dem Medienunternehmen, das bereits veröffentlicht hat oder kurz davor steht. Zusätzlich kann die einstweilige Verfügung bei der Öffentlichkeitsarbeit aber eine große Rolle spielen. Man kann mit einem Hinweis auf die erlassene einstweilige Verfügung andere Medien von Folgeberichterstattungen abhalten. Ebenso kann man andere Medien überzeugen, dass die ursprüngliche Berichterstattung unwahr gewesen ist. Außerdem ist es möglich, eine korrigierende Berichterstattung über die erlassene einstweilige Verfügung in anderen Medien zu veranlassen, wenn dies taktisch sinnvoll ist. Wegen der eiligen Durchsetzung im Verfügungsverfahren lassen sich bei der Unterlassung wie bei der Gegendarstellung schnell positive Effekte erzielen.
Widerruf
Ein Widerruf oder eine Richtigstellung ist die Erklärung des Medienunternehmens, dass der verbreitete Beitrag unzutreffende Tatsachenbehauptungen enthalten hat.
Ein Beispiel:
„In unserer Zeitschrift A haben wir am 01.07.2011 auf Seite 27 behauptet, dass die AAG eine Altersversorgung an Herrn A gezahlt hätte. Diese Behauptung widerrufen wir hiermit als unwahr. Die AAG hat keinerlei Zahlungen an Herrn A geleistet.“
Ein Berichtigungsanspruch besteht nur bei unwahren Tatsachenbehauptungen. Eine Berichtigung gegenüber Meinungsäußerungen gibt es nicht.
Der Berichtigungsanspruch kann nur im Wege der Hauptsacheklage durchgesetzt werden, nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren. Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung.
Berichtigungserklärungen sieht man in der Praxis selten. Das liegt daran, dass man sie nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren, sondern nur in einem Hauptsacheverfahren durchsetzen kann. Daher ist der Widerrufsanspruch jedenfalls zur schnellen Problemlösung wenig geeignet.
Schmerzensgeld, Schadensersatz und Bereicherung
Der Schadensersatzanspruch zielt auf den Ersatz tatsächlich entstandener Schäden.
So kann ein Schaden etwa darin bestehen, dass jemand aufgrund unzulässiger Berichterstattung seine Anstellung verliert und Verdienstausfälle erleidet. Ebenso sind Aufwendungen für die Rechtsverfolgung einschließlich der Rechtsanwaltskosten möglicherweise erstattungsfähig. Im Falle der kommerziellen Ausbeutung vermögenswerter Persönlichkeitsbestandteile, etwa bei der unbefugten Imagewerbung mit dem Abbild eines bekannten Sportlers, kann der Verletzte den Schaden nach der Rechtsprechung wahlweise in dreifacher Weise berechnen: Er kann den konkreten Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns geltend machen, die Herausgabe des Verletzergewinns oder eine sogenannte fiktive Lizenzgebühr verlangen. Das LG München I hat beispielsweise Boris Becker auf Basis einer Lizenzanalogie eine Entschädigung von 1,2 Millionen EUR wegen der unerlaubten Abbildung im Rahmen einer Werbeanzeige zugesprochen. Materielle Schadensersatzansprüche können Personen ebenso wie Vereinen und Verbänden zustehen.
Der Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) dient dem Ausgleich immaterieller Beeinträchtigungen. Nach der Rechtsprechung ist ein Anspruch auf Geldentschädigung bei schwerwiegenden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben, wenn die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Die Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig unsanktioniert blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Im Vordergrund stehen Genugtuung und Prävention.
Ob eine schwere Persönlichkeitsverletzung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der betroffenen Persönlichkeitssphäre, von der Hartnäckigkeit der Schädigung, dem Anlass und Beweggrund des Schädigers und vom Grad seines Verschuldens. Die in jüngerer Zeit zugesprochenen Beträge reichen dabei – je nach Schwere der Verletzung – von ca. 5.000 EUR bis zu 400.000 EUR bei besonders krassen Eingriffen.
Ein Bereicherungsanspruch kann bei unerlaubter kommerzieller Verwertung des Bildnisses, des Namens oder sonstiger vermögenswerter Persönlichkeitsmerkmale (z.B. der Stimme) bestehen. So wurde z. B. einem bekannten Fußball Torwart eine Entschädigung gewährt, weil ein Foto, das ihn von hinten im Torraum stehend zeigt, zur Werbung für Fernsehgeräte verwendet worden war.
Presseratsbeschwerde
Bei Verstößen gegen den Pressekodex gibt es die Möglichkeit einer Presseratsbeschwerde.
Jede Person kann sich beim Presserat über Zeitungen, Zeitschriften und seit dem 1.1.2009 auch über journalistisch-redaktionelle Beiträge aus dem Internet beschweren, sofern es sich nicht um Rundfunk handelt. Auch Vereine, Verbände etc. sind hierzu berechtigt. Die Beschwerde ist kostenlos. Die Presseratsbeschwerde ist in der Praxis aber von eher geringer Relevanz.
Strafanzeige
Die Einleitung strafrechtlicher Schritte empfehlen wir nur sehr selten.
Ein Ermittlungsverfahren etwa wegen Beleidigung oder übler Nachrede (§§ 185 ff. StGB) dauert zumeist lange und führt selten zu einer Verurteilung.
Strategische Erwägungen
Beim Vorgehen gegen verletzende Medienberichte spielen, neben den juristischen und prozessualen Aspekten, strategische Erwägungen eine wichtige Rolle. Wie und wo man eine einstweilige Verfügung durchsetzt oder eine Hauptsacheklage erhebt, ist die eine Seite, welche zur Verfügung stehenden Maßnahmen man ergreift und ob überhaupt, die andere.
Die Abwägung beginnt mit der entscheidenden Frage: Wie hoch sind die Erfolgsaussichten? Prozesse, die man verliert, sollte man nicht führen. Das klingt zwar banal, aber in der Praxis ist es häufig schwierig, wütenden Betroffenen Prozesse auszureden, die sie nicht gewinnen werden.
Es gibt aber auch Verfahren, die man sicher gewinnt und trotzdem nicht führen sollte. Dafür gibt es viele Gründe: In erster Linie, weil der Prozess neue Medienaufmerksamkeit auf sich zieht. Oder weil man einen gefährlichen Gegner dermaßen „in den Staub drückt“, dass er sich zwangsläufig „rächen“ wird. Häufig hat man aber keine Wahl – man muss unbedingt prozessieren: Wenn die Berichterstattung unwahr ist und von anderen Medien aufgegriffen wird. Auch wenn die Berichterstattung nachhaltig schädigt, bedarf es in der Regel eines deutlichen Zeichens der Gegenwehr.
Die Sachverhalte sind häufig höchst komplex. Jeder Fall ist anders gelagert und erfordert spezifische Strategien. Die Interessen und Risiken sind jeweils unterschiedlich. So vielfältig wie die Problemstellungen sein können, so vielfältig müssen auch die Lösungsansätze sein. Dabei sind rechtliche Schritte immer eine wichtige Option, aber nicht in allen Fällen das richtige Mittel.
Prinz Rechtsanwälte
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